Gewährleistung
1. Die Haftung des Verkäufers bei Mängeln der Kaufsache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
2. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
3. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind jedoch ausgeschlossen, wenn er bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Käufers steht. Bei der Bestimmung der dem Verkäufer zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Verkäufer das Leistungshindernis zu vertreten hat. Dabei sind insbesondere der Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.
5. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache sowie Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
7. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an zu laufen. Bei gebrauchter Ware, insbesondere bei entsprechenden Ausstellungsstücken, ist die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert.
8. Ist der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) setzen seine Gewährleistungsrechte voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-/ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche des Unternehmers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Verkäufer gelieferten Ware. Bei dem Kauf gebrauchter Güter durch den Unternehmer ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen.
9. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, für vereinbarte Beschaffenheit oder für Ansprüche aus einer Garantie unberührt.